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Wirtschaft: an Klaus Schneider Vorsitzender der Schutzvereinigung der Kapitalanleger (SdK)

Besser schenken als vererben

Ich möchte das Eigentum an meinem Einfamilienhaus schon zu Lebzeiten auf meine Kinder übertragen. Der Marktwert liegt bei etwa 400 000 Euro. Fallen dabei Erbschafts- oder Schenkungssteuern an? Worauf muss ich bei der Erbschaft achten?

Mit seiner lange erwarteten Entscheidung vom 31. Januar hat das Bundesverfassungsgericht nach fast fünfjähriger Beratung die heutige Erbschaftsbesteuerung weitgehend als verfassungswidrig beurteilt und dem Gesetzgeber bis Ende 2008 Zeit für eine verfassungskonforme Neuregelung gegeben. Nach allem, was bisher von politischer Seite zu hören war, ist damit zu rechnen, dass Erben zukünftig eher teurer als billiger wird. Es ist deshalb sinnvoll, sich heute schon Gedanken über eine baldige Vermögensübertragung zu machen, um die vielfach noch günstigen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen zu können.

Bislang erfolgt die erbschaftssteuerliche Bewertung von bebauten Grundstücken nicht mit dem Verkehrswert, sondern nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren. Das führt bei Einfamilienhäusern häufig zu einem Wert, der nur rund die Hälfte des Verkehrswerts ausmacht. Auf unsere Ausgangsfrage bezogen bedeutet dies einen steuerlichen Wertansatz von rund 200 000 Euro.

Da das Gesetz im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern einen Freibetrag von 205 000 Euro vorsieht, fällt in diesem Fall keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Zu beachten ist jedoch, dass bei Ermittlung des Freibetrags beziehungsweise des Steuersatzes Schenkungen der letzten 10 Jahre hinzuzurechnen sind. Sollte unter Einrechnung von Vorschenkungen der Freibetrag überschritten werden, so fällt beispielsweise in der Steuerklasse I (Kinder) für zusätzliche Beträge bis 56 000 Euro eine Steuer in Höhe von sieben Prozent, bei Beträgen bis zu 256 000 von elf Prozent an.

Andererseits ist zu beachten, dass der angesprochene Freibetrag je Elternteil gegenüber jedem Kind gilt. Für die deutsche Durchschnittsfamilie mit zwei Kindern heißt dies, dass die Eltern – soweit das Vermögen in etwa gleich auf beide Ehepartner verteilt ist – Vermögen im Steuerwert von 820 000 Euro auf ihre Kinder übertragen können, ohne dass Schenkungssteuer anfällt!

Nun wird es in vielen Fällen so sein, dass die Eltern sich noch das Wohnrecht an dem übertragenen Haus oder den Nießbrauch an den Mieteinnahmen vorbehalten möchten. Diese Vereinbarungen werden – bei wirksamer notarieller Beurkundung – steuerlich grundsätzlich anerkannt und können auch zu einer Reduzierung des steuerlichen Wertansatzes der Immobilienschenkung führen.

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