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Hamburg: Enteignung für Airbus-Startbahn rechtens

Die Verlängerung der Start- und Landebahn am Hamburger Airbus-Werk kann weitergehen. Das Landgericht Hamburg wies den Antrag von Eigentümern eines dortigen Grundstücks zurück, ihnen dieses zurückzugeben.

Hamburg - Die Gegner der Startbahnverlängerung am Airbus-Werk Hamburg-Finkenwerder haben eine juristische Niederlage erlitten. Die Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Hamburg entschied, dass ein Grundstück zu Recht bereits vor der offiziellen Enteignung an die Stadt Hamburg übertragen wurde, weil es für die Startbahn benötigt wird. Diese "vorzeitige Besitzeinweisung" ist im Werkflugplatz-Enteignungsgesetz vorgesehen, der so genannten "Lex Airbus". Dagegen hatten die Besitzer eines rund 100 Quadratmeter großen Grundstücks geklagt, im wesentlichen Obstbauern aus dem Alten Land. Gegen die Entscheidung ist innerhalb eines Monats die Revision zum Oberlandesgericht zulässig.

Die Startbahnverlängerung ist bereits in Bau und soll im Sommer fertig sein. Die Stadt Hamburg hat sich in einem Vertrag mit Airbus Deutschland dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für eine längere Startbahn zu schaffen. Im Gegenzug sicherte Airbus unter anderem zu, ein Auslieferungszentrum für den Großraum-Airbus A380 zu errichten. Die längere Startbahn benötigt der Flugzeugbauer nach eigenen Aussagen für die schwerere Frachtversion des A380. Nach der Abbestellung von Frachtern und der verzögerten Auslieferung des A380 sei auch das Auslieferungszentrum in Hamburg in Frage gestellt, behaupteten nun die klagenden Obstbauern.

Richter: Interesse der Allgemeinheit überwiegt

"Das Interesse der Allgemeinheit an der Schaffung von Arbeitsplätzen überwiegt das Interesse der Eigentümer erheblich", heißt es in der Urteilsbegründung. Der Zweck der Enteignung, die Produktion und Auslieferung des A380 in Finkenwerder, sei durch den Vertrag zwischen Hamburg und Airbus dauerhaft sichergestellt. "Dieser Vertrag ist bindend und stellt unabhängig von etwaigen konzerninternen wechselnden Stimmungen oder Planungen die maßgebliche juristische Beurteilungsgrundlage dar." Die Besitzeinweisung sei rechtens, weil ein Planfeststellungsbeschluss vorliege, dem Enteignungsantrag aller Voraussicht nach stattgegeben werde und die sofortige Ausführung der Bauarbeiten aus Gründen des Allgemeinwohls dringend geboten sei. (tso/dpa/AFP)

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