zum Hauptinhalt
Das Verwaltungsgericht Potsdam lässt das Verfahren ruhen.

© Bernd Settnik/dpa

International School: Gericht rügt Land: Fehler bei Genehmigung freier Schule

Die Berlin Brandenburg International School in Kleinmachnow klagt wegen der Finanzierung gegen das Land. Nun urteilte das Verwaltungsgericht Potsdam.

Bei der Genehmigung der Berlin Brandenburg International School (BBIS) in Kleinmachnow hat das Land Brandenburg nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Potsdam „schwerwiegende Fehler“ gemacht. Dennoch verliert die 1990 gegründete Schule in freier Trägerschaft nicht ihre Zulassung. Die endgültige Entscheidung über das Klageverfahren der Schule gegen das Land müsse aber die nächst höhere Instanz, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, treffen, wie das Potsdamer Gericht am Montag mitteilte. Der Schulträger war vor Gericht gezogen, weil er die Höhe der gewährten Landeszuschüsse für das Schuljahr 2019/20 für zu gering hält.

Der Landesrechnungshof nahm die freie Schule ins Visier

Der Rechtstreit über die Schule schwelt seit Jahren, angefacht durch einen Bericht des Landesrechnungshofs aus dem Jahr 2018. Die Prüfer bemängelten, dass in der Schule, die nach eigenen Angaben Schüler aus mehr als 65 Ländern von Jahrgangsstufe eins bis zwölf besuchen, fast ausschließlich in Englisch unterrichtet werde. Zudem seien die Schulgebühren - von 14.000 Euro pro Jahr in der ersten Klasse war in dem Bericht die Rede - zu hoch. Vor diesem Hintergrund hätte die Schule nicht als Ersatzschule genehmigt werden und keine Zuschüsse vom Land bekommen dürfen, argumentierte der Rechnungshof.

Die Potsdamer Richter folgten dieser Argumentation. Nach Auffassung der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam „lagen drei wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen für eine Schule in freier Trägerschaft seit 1990 zu keinem Zeitpunkt vor“, heißt es in der Mitteilung. „Die Schule war und ist weder Ersatz für eine in Brandenburg grundsätzlich vorgesehene staatliche Schule noch lag für den Grundschulbereich das notwendige besondere pädagogische Interesse vor, wie es das Grundgesetz als Bedingung vorschreibt.“

Zudem fordere das Grundgesetz, dass eine Schule in freier Trägerschaft allen Kindern ohne Rücksicht auf persönliche finanzielle Verhältnisse offenstehen müsse. Von der Rechtsprechung werde ein Schulgeld von höchstens fünf Prozent des durchschnittlichen Haushaltsnettoeinkommens für zulässig erachtet. „Die Schulgelder der Klägerin betragen aber das Fünf- bis Sechsfache des hiernach Zulässigen“, befanden die Richter. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werde nun aber bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem vor dem OVG geführten Parallelverfahren erneut ruhend gestellt.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false