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Schon wieder die aufgeregte Chefin am Telefon? Solche Anrufe können Beschäftigte im Urlaub oder an Feiertagen in der Regel getrost ignorieren.

© dpa/Christin Klose

Wenn der Chef im Urlaub anruft: Muss ich an den Weihnachts-Feiertagen erreichbar sein?

Knapp ein Viertel der Arbeitnehmer wird trotz Urlaub vom Chef kontaktiert, ein Drittel ist erreichbar. Muss man das sein?

Im Weihnachtsurlaub wollen Beschäftigte endlich abschalten und die beruflichen Herausforderungen des vergangenen Jahres hinter sich lassen. Das Diensthandy bleibt stumm, der Laptop-Bildschirm schwarz. Bis plötzlich der Chef anruft.

Fast jeder dritte Arbeitnehmer mit Bürojob ist an den Feiertagen und zwischen den Jahren für den Job erreichbar, obwohl er Urlaub hat. 32 Prozent sagten das in einer aktuellen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag des Bürokommunikationsdienstes Slack.

Knapp zwei Drittel dieser Erreichbaren werden ihre dienstlichen Nachrichten dabei mindestens mehrmals täglich ansehen.

Als Grund für die Erreichbarkeit nannten 48 Prozent der Betroffenen, dass der Arbeitgeber dies erwarte, 54 Prozent führten die Erwartungshaltung der Kunden an. Mit 61 Prozent noch häufiger sagten die Betroffenen allerdings, dass wichtige Projekte vorangetrieben werden müssten. Und satte 77 Prozent sagten sogar, dies aus eigenem Antrieb zu tun.

Schon vergangenes Jahr klappte es mit der Weihnachtsruhe für viele Mitarbeiter nicht: 23 Prozent aller Befragten sagten, der Chef habe sie während der Feiertage dienstlich kontaktiert, obwohl sie frei hatten. Und 18 Prozent sagten sogar, sie hätten arbeiten müssen, obwohl sie frei hatten.

Aber müssen Beschäftigte an Feiertagen oder im Urlaub überhaupt für ihren Arbeitgeber ansprechbar sein? „Nein“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Im Urlaub müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich nicht erreichbar sein.

Gewerkschaften und Arbeitsschutzexperten sehen dauernde Erreichbarkeit kritisch. Sie schade der Erholung, Gesundheit und Leistungsfähigkeit.

„An Feiertagen kann aber, sofern die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zur Arbeit an Feiertagen eingehalten sind, nach allgemeinen Grundsätzen Rufbereitschaft vereinbart werden“, schränkt die Fachanwältin ein.

Beschäftigte müssen nicht erreichbar sein

Wer keine Rufbereitschaft oder ohnehin Urlaub hat, muss keine Konsequenzen fürchten, wenn er oder sie mögliche Kontaktaufnahmen des Arbeitgebers während dieser Zeit ignoriert. Oberthür zufolge gilt das an allen freien Tagen. „Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, in ihrer Freizeit für den Arbeitgeber erreichbar zu sein.“

Ausnahmeregeln im Arbeitsvertrag, die beispielsweise eine stundenweise oder ständige Erreichbarkeit an Feiertagen regeln sollen, darf es laut der Arbeitsrechtsexpertin ebenfalls nicht geben.

Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2000 (Az. 9 AZR 405/99) zufolge sind derartige Vereinbarungen in Arbeitsverträgen regelmäßig unzulässig - zumindest wenn sie für die 24 Werktage gelten, die jeder oder jedem Angestellten als gesetzlicher Mindesturlaub zustehen.

Lediglich in Ausnahmesituationen kann es also legitim sein, wenn der Arbeitgeber versucht, mit Beschäftigten im Urlaub oder an Feiertagen Kontakt aufzunehmen. Etwa, „wenn der Arbeitgeber einen für den nächsten Tag vereinbarten Arbeitsbeginn zeitlich verlegen will“, sagt Oberthür. Auch hier gebe es aber keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, erreichbar zu sein. (dpa)

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