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Eine Frau hält eine Kaffeetasse in ihrer Hand.

© IMAGO/Blue Jean Images

Arbeitsrecht-Urteil: Mitarbeiterin macht zehn Minuten Kaffeepause und wird fristlos gekündigt

Bei der elektronischen Zeiterfassung müssen sich Arbeitnehmer für Pausen ausstempeln, auch für kurze Kaffeepausen. Was drohen kann, wenn man sich nicht dran hält, zeigt ein aktuelles Urteil.

Arbeitgeber können Mitarbeiter fristlos kündigen, wenn ein Arbeitszeitbetrug vorliegt. Das gilt auch, wenn eine Beschäftigte nur für etwa zehn Minuten Kaffee trinken geht und sich dafür nicht bei der elektronischen Zeiterfassung ausstempelt.

Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Beschäftigte ihre Tat leugnet und verschleiert. Dann kann sogar ein einmaliges Vergehen ausreichen, entschied das Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 13 Sa 1007/22).

Raumpflegerin wurde vom Chef erwischt

Zu der Entscheidung kam es nach einem kürzlich aufgetretenen Fall: Eine Raumpflegerin hatte sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit bei dem Betrieb eingestempelt. Kurz danach ging sie im gegenüberliegenden Lokal einen Kaffee trinken. Für den Zeitraum stempelte sie sich bei der elektronischen Zeiterfassung nicht aus. Dabei wurde sie von ihrem Chef aber beobachtet.

Als er sie auf ihr Verhalten ansprach, leugnete die Frau dies zunächst. Erst als der Chef ihr anbot, ihr Beweisfotos auf seinem Handy zu zeigen, räumte die Raumpflegerin ihr Fehlverhalten ein.

Im Zuge dessen kündigte der Arbeitgeber die Frau fristlos, die mit einem Grad der Behinderung von 100 Prozent schwerbehindert ist. Vorher hatte er dazu die Zustimmung des Inklusionsamts eingeholt. Gegen diese Entscheidung klagte die Betroffene. Sie hielt die Kündigung für unverhältnismäßig. Ihr Argument: Es habe sich um ein einmaliges Vergehen gehandelt.

Die Kündigung wurde daraufhin vom Gericht als rechtmäßig eingestuft. Entscheidend dabei war das Verhalten der Beschäftigten nach der Tat. Der Vertrauensbruch sei enorm und rechtfertige eine fristlose Kündigung. (mit dpa)

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