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Ein Model X von Tesla steht vor einem Tesla-Händler (Symbolbild).

© dpa/AP/David Zalubowski

Formfehler in Tesla-Verträgen: Anwälte sehen Chance auf Rückgabe und Erstattung des Kaufpreises

Rechtsanwälte entdecken Fehler in Tesla-Kaufverträgen: Käufer haben womöglich länger Zeit für Rückgaben und Geldrückerstattung. Verbraucherschützer sehen das ähnlich.

Von Mario Büscher, AFP

Eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung von Tesla-Kaufverträgen könnte dem Autobauer nach Ansicht von Verbraucher-Anwälten zum Verhängnis werden.

Käuferinnen und Käufer der E-Autos hätten wegen des Formfehlers keine Möglichkeit des mündlichen Widerrufs gehabt, erklärte die Rechtsanwaltskanzlei Goldenstein am Dienstag in Berlin. Dadurch sei die Rückgabe des neuen Autos und die Rückerstattung der gesamten Kosten in zehntausenden Fällen auch ein Jahr nach dem Erhalt des Fahrzeuges möglich.

Normalerweise beträgt die gesetzliche Widerrufsfrist beim Autokauf 14 Tage – wie in vielen anderen Bereichen –, wenn der Vertrag nicht im Autohaus abgeschlossen wurde. Im Fall von Tesla fehlte neben der Angabe einer postalischen Adresse und der Faxnummer allerdings die Option, per Telefon vom Kauf zurückzutreten, wie aus einer Widerrufsbelehrung hervorgeht, die der Nachrichtenagentur AFP vorlag. Wird diese Form nicht eingehalten, „wird auch die Frist zum Widerruf nicht ausgelöst“, bestätigte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

50.000
Tesla-Halter könnten von der verlängerten Widerrufsfrist profitieren.

Die Rechtsanwaltskanzlei geht deshalb davon aus, dass rund 50.000 Tesla-Halter, die ihr Fahrzeug rein privat nutzen und den Vertrag online oder per Telefon abgeschlossen haben, von der verlängerten Widerrufsfrist profitieren könnten.

100 Halter vertrete die Kanzlei eigenen Angaben zufolge selbst. Die ersten Widerrufe nach Ablauf der 14-tägigen Frist hat Tesla offenbar bereits akzeptiert, wie aus Dokumenten hervorgeht, die AFP vorlagen.

Anwälte sehen Rücknahmepraxis von Tesla kritisch

„Im Zuge des verlängerten Widerrufs verlangt Tesla bislang allerdings noch die Zahlung von Wertersatz sowie einer sogenannten Nutzungsentschädigung, die von der Laufleistung des jeweiligen Fahrzeugs abhängig ist“, erklärte die Kanzlei Goldenstein dazu.

Tesla behält demnach pauschal 20 Prozent des Kaufpreises ein, sofern das Auto zugelassen wurde. Dazu komme ein Nutzungsersatz von 55 Cent pro Kilometer, wenn die Laufleistung über 100 Kilometer hinausgeht.

Das halten die Anwälte für nicht rechtens. Bei einem Kaufvertrag, der online oder per Telefon abgeschlossen wurde, müsse ein Wertersatz „nämlich nur geleistet werden, wenn der jeweilige Verkäufer den Käufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hat“, argumentierte die Kanzlei. Das sei hier nicht der Fall.

Auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sieht das grundsätzlich so. Allerdings sei diese Frage noch nicht „höchst richterlich geklärt“, weswegen es zumindest beim Wertersatz teilweise offene Fragen gebe. Tesla selbst äußerte sich auf Anfrage nicht zu dem Thema.

Seit dem 17. April 2023 hat Tesla seine Widerrufsbelehrung nach Angaben der Kanzlei angepasst. Die Widerrufsfrist läuft jeweils ab dem Tag der Auslieferung des Fahrzeugs und nicht beim Abschluss des Vertrags. (AFP)

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