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© picture alliance / dpa/Daniel Reinhardt

Bundessozialgericht: Geschlechtsangleichende OPs keine Kassenleistung

Personen die sich weder als Mann noch Frau empfinden, haben derzeit keinen Anspruch auf Kostenübernahme bei geschlechtsangleichenden Eingriffen.

Krankenkassen müssen nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aktuell keine geschlechtsangleichende Operation für Versicherte bezahlen, die sich weder als weiblich noch als männlich empfinden. Notwendig sei zunächst eine entsprechende Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), solche Eingriffe zu erstatten, wie der Erste Senat des Gerichts am Freitag entschied. Der G-BA ist das höchste deutsche Gremium zur Selbstverwaltung im Gesundheitswesen.

Die klagende Person wurde als biologische Frau geboren, empfindet sich aber weder als Frau noch als Mann. Sie ließ Vornamen und Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern. Um nicht als Frau wahrgenommen zu werden, beantragte die Person die Übernahme der Kosten von rund 5000 Euro zur Entfernung der Brust. Das Sozialgericht verurteilte die Kasse zur Kostenerstattung, das Landessozialgericht wies die Klage dagegen ab.

Nach Einschätzung des Bundessozialgerichts ist derzeit unklar, ob in solchen Fällen eine Operation notwendig ist. Entscheidungen dazu werden aktuell zwischen der Trans-Person und den Behandelnden getroffen. Dieser Ansatz weicht aber von anderen Verfahren ab. Dazu soll nun der G-BA Stellung beziehen. Für begonnene Behandlungen von Transsexuellen erwägt der Senat Vertrauensschutz. (KNA)

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