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Bei Gefängnisstrafen: EU-Gericht erleichtert Ausweisungen

EU-Ausländer und ihre Angehörigen, die in einem Mitgliedstaat im Gefängnis saßen, können künftig leichter ausgewiesen werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden. Die Haftstrafen zählen nicht für die Aufenthaltsdauer.

Grundsätzlich könnten Haftzeiten nicht als rechtmäßiger Aufenthalt angerechnet werden, mit dessen Dauer der Schutz vor Ausweisung steigt. EU-Bürger genießen nach fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt. Gleiches gilt für Familienangehörige, auch wenn sie aus Nicht-EU-Staaten stammen. Ausweisungen sind danach nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit möglich. Nach zehn Jahren ist eine Ausweisung nur noch aus „zwingenden Gründen“ der öffentlichen Sicherheit erlaubt, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind.

Der EuGH hatte über zwei Fälle aus Großbritannien zu urteilen. Geklagt hatte ein Nigerianer, der eine Irin heiratete und aufgrund verschiedener Straftaten mehr als drei Jahre in Haft saß. Diese Zeit könne für den Daueraufenthalt nach fünf Jahren nicht berücksichtigt werden, weil der Mann sie getrennt von seiner Angehörigen verbracht habe, urteilte das Gericht. Außerdem fehle es an der für das Aufenthaltsrecht nötigen Integration, weil der Mann die im „Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte“ des Mitgliedstaates missachtet habe.

Abgewiesen wurde auch die Klage einer Portugiesin, die 21 Monate wegen Kindesmisshandlung verbüßt hatte. Sie war schon länger als zehn Jahre im Land, hatte aber in diesem Zeitraum eine Ausweisungsverfügung erhalten. Daher dürfe der verstärkte Schutz nicht greifen, urteilten die Richter. Es sei jedoch im Einzelfall zu beurteilen, „ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedstaat abgerissen sind“.

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