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Wer baut das hier fertig? Die Ruine des ehemaligen Kraftwerkes Vogelsang direkt am deutsch-polnischen Grenzfluss Oder.

© ZB/Patrick Pleul

Wenn der Bauträger pleite geht : Von der Ruine bleiben Eigentümern nur Bruchteile

Der Verbraucherschutzverein „Wohnen im Eigentum“ plädiert für eine bessere Absicherung von Käufern im Falle der Unternehmensinsolvenz. Ein Gastbeitrag

Ein Gastbeitrag von Michael Nack

Der Prozess zum „Steglitzer Kreisel“ fällt in eine Phase der aktuellen Überlegungen des Bundesjustizministeriums (BMJ) zur Verbesserung der Absicherung der (Besteller) Käufer für den Fall einer Bauträgerinsolvenz. Diese Probleme im Bauträgervertragsrecht sind jahrzehntealt. In anderen europäischen Ländern gibt es Regelungen – aber in Deutschland fehlen diese noch immer. 

Am 1. Februar ist die Problemstellung mit einem Schreiben des Bundesjustizministeriums zur Verbändebeteiligung endlich wieder aufgegriffen worden. Um es mit nur einem Satz zu sagen: Die Idee, die man 2019 hatte, wird jetzt mit einem „Ja, aber! Können wir das nicht auch ein bisschen aufweichen?“ aufgegriffen. Deshalb haben wir uns als Verband „Wohnen im Eigentum“ klar dagegen positioniert.

Momentan gilt das sogenannte Vormerkungsmodell: Der Besteller bekommt im Grundbuch eine Vormerkung eingetragen, womit er die Herausgabe des Objekts verlangen kann.

Das hilft aber gerade im Wohnungseigentum nicht wirklich weiter. Denn Besteller haben dann zwar den Anspruch gegenüber einem Insolvenzverwalter, dass er ihnen das Eigentum an der Wohnung überträgt, aber zusammen mit einem möglicherweise kaum fertiggestellten Gemeinschaftseigentum.

Und was ist dann? Entweder möchte der Besteller das unfertige Objekt und muss sehen, wie er die Bauruine zu Ende gebaut bekommt. Oder er tritt vom Bauträgervertrag zurück. Dann hat er zwar Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Vorauszahlung – aber anteilig von der übrig gebliebenen Insolvenzmasse. Meist erhält nur ein Bruchteil zurück.

Eine Fertigstellung in Eigenregie funktioniert vielleicht in kleinen Wohnungseigentümergemeinschaften – wenn man sich koordiniert und alle die entsprechende Kreditwürdigkeit haben, um diese Mehrkosten zu stemmen. Bei einem Hochhaus mit vielen Wohnungseigentümern ist das wohl illusorisch.

Wir folgen als Verbraucherschutzverband deshalb den Vorschlägen der beim BMJ angesiedelten Arbeitsgruppe: Das Unternehmen verzichtet bis zur Bezugsfertigkeit und Übergabe auf Abschlagszahlungen (das heißt, Zahlung erst bei der Abnahme in Höhe von 96,5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises). Verlangt das Unternehmen Abschlagszahlungen während der Bauphase, dann wird es gesetzlich verpflichtet, die Rückzahlung der Raten im Fall der eigenen Insolvenz sicherzustellen, zum Beispiel durch eine Versicherung.

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