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Der russische Oligarch Roman Abramowitsch.

© picture alliance/dpa/Keystone

EU-Gericht nennt ihn „besonders einflussreich“: Oligarch Abramowitsch scheitert mit Klage gegen Sanktionen

Wegen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erließ die EU Sanktionen gegen den Oligarchen und Ex-Besitzer des FC Chelsea Roman Abramowitsch. Dieser zog dagegen vor Gericht.

Der russische Oligarch und ehemalige Besitzer des FC Chelsea, Roman Abramowitsch, hat vor dem Gericht der EU eine Niederlage erlitten. Das Gericht erklärte die gegen ihn verhängten Sanktionen der EU für rechtmäßig und wies seine Klage am Mittwoch in Luxemburg ab.

Wegen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erließ die EU bislang gegen fast 2000 Personen und Organisationen Sanktionen. Im März 2022 fror sie das Vermögen von Abramowitsch ein. Begründet wurde das damit, dass er langjährige und enge Verbindungen zum russischen Präsidenten Wladimir Putin habe. Er ist nach Ansicht der EU in Wirtschaftsbereichen tätig, die der russischen Regierung als wichtige Einnahmequelle dienten.

Abramowitsch klagte dagegen, allerdings erfolglos. Der Rat der Europäischen Union habe keinen Beurteilungsfehler begangen, als Abramowitsch auf die Sanktionsliste gesetzt worden sei, entschieden die Richter nun. Er werde dadurch nicht unverhältnismäßig in seinen Grundrechten eingeschränkt, zumal es die Möglichkeit gebe, für die Deckung von Grundbedürfnissen das eingefrorene Vermögen zu verwenden.

Seine weiteren Staatsangehörigkeiten sind kein Schutz

Er gehöre zu den besonders einflussreichen Geschäftsleuten Russlands, betonte das EuG am Mittwoch in Luxemburg. Abramowitsch hat neben der russischen auch die israelische und portugiesische Staatsangehörigkeit. Er ist unter anderem Hauptaktionär der Muttergesellschaft von Ewras, einem der größten russischen Stahl- und Bergbaukonzerne.

Das EuG bestätigte, dass dieser Wirtschaftssektor eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung ist. Abramowitsch sei daher zu Recht auf die Sanktionsliste gesetzt und darauf belassen worden. Die portugiesische Staatsangehörigkeit und damit Unionsbürgerschaft stehe dem nicht entgegen.

Auch sein Antrag auf Schadenersatz in Höhe von einer Million Euro wegen Rufschädigung wurde zurückgewiesen. Gegen das Urteil kann noch vor dem höchsten europäischen Gericht, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgegangen werden.

Zu den EU-Sanktionen wegen des Ukraine-Kriegs gehört auch ein Start- und Landeverbot in der EU für russische Flugzeuge. Dagegen klagte eine Russin, die auch die luxemburgische Staatsangehörigkeit hat. Sie hat eine luxemburgische Privatpilotenlizenz und nutzt Flugzeuge am Flughafen Luxemburg-Findel.

Hierzu urteilte das EuG, dass Privatflüge innerhalb der EU von den Sanktionen nicht betroffen sind. Obwohl die Russin daher im Ergebnis erfolgreich war, wiesen die Luxemburger Richter ihre Klage formal ab. (dpa/AFP)

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