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Nicht alle Menschen in Deutschland sind mit dem bisherigen Namensrecht zufrieden.

© imago/Becker&Bredel/BeckerBredel

Regierung beschließt neues Namensrecht: Das sind die wichtigsten Änderungen

Mit zahlreichen Neuerungen im Namensrecht will man der Vielfalt der Lebensentwürfe in Deutschland gerecht werden. Ein Überblick.

Für die einen ist es gute, alte Tradition, für die anderen ein Relikt aus längst vergangenen Zeiten: Das deutsche Namensrecht. Im Koalitionsvertrag haben die Ampelparteien eine Liberalisierung vereinbart. Nun macht die Regierung ernst, ein Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium ist am Mittwoch im Kabinett beschlossen worden.

Das deutsche Namensrecht werde der Vielfalt der Lebensentwürfe in unserer Gesellschaft nicht gerecht, begründete Bundesjustizminister Marco Buschmann den Schritt im Gespräch mit dem Tagesspiegel.

Der Vorschlag der Grünen des „Meshings“, der Verschmelzung von Namen, etwa von Schmidt und Müller zu „Schnüller“, der vor Monaten für Furore sorgte, konnte sich nicht durchsetzen – interessante Neuerungen gibt es allerdings allemal. Zum Beispiel den „echten Doppelnamen“. Paare sollen künftig beide Familiennamen zu einem gemeinsamen Doppelnamen zusammensetzen können. Ein Überblick.

Was ändert sich im Hinblick auf Doppelnamen?

Bislang konnte bei einem Ehepaar nur ein Partner den Namen des Ehepartners annehmen und einen Doppelnamen führen. Künftig soll dies einer gesamten Familie möglich sein. Heiratet Herr Müller Frau Meier, so können beide Ehepartner sowie etwaige Kinder den Doppelnamen „Müller-Meier“ tragen. Ehegatten können auch beide ihre Namen behalten, ihren Kindern aber einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen geben.

Von dieser Möglichkeit sollen auch Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft Gebrauch machen können. Heiratet Herr Müller-Meier Frau Schulze-Erdel, so kann daraus aber nicht der Name Müller-Meier-Schulze-Erdel gebildet werden – um solche Namensketten zu vermeiden, bleibt die Möglichkeit des Doppelnamens auf zwei Namen beschränkt.

Profitieren von der neuen Regelung auch Paare, die schon verheiratet sind?

Ja. Wenn Paare noch keinen Ehenamen bestimmt haben, so sollen sie dies jederzeit nachholen können. Sobald das Änderungsgesetz in Kraft tritt, stehen ihnen alle Neuerungen zur Verfügung. Für Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, gibt es eine Übergangsregel. Danach dürfen sie einen aus ihrer beider Namen gebildeten Ehedoppelnamen neu bestimmen. 

Ab wann soll das neue Namensrecht gelten – und für wen?

Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll möglichst am 1. Mai 2025 in Kraft treten. Die verhältnismäßig lange Vorlaufzeit soll den weitestgehend digitalisierten Standesämtern die Möglichkeit geben, die erforderlichen IT-Anpassungen vorzunehmen. Anwendbar sind die Neuerungen wie gehabt auf deutsche Staatsangehörige. Anträge für Änderungen sind bei den jeweiligen Standesämtern zu stellen.

Gibt es auch Neuerungen für Scheidungskinder?

Ja. Wenn ein Elternteil nach der Scheidung den Familiennamen abgibt und seinen Geburtsnamen wieder annimmt, besteht diese Möglichkeit auch für das Kind, das von diesem betreut wird und in dessen Haushalt lebt. Das kann jedoch nicht gegen den Willen des Kindes oder eines Elternteils geschehen. Stiefkinder sollen außerdem nach einer Scheidung den Namen eines Stiefelternteils wieder abgeben können.

Können Volljährige ihre Geburtsnamen ändern?

Einmalig soll auch das möglich sein. Ohne ein familienrechtliches Ereignis soll künftig der Wechsel des Namen des einen Elternteils zum anderen, die Annahme eines Geburtsdoppelnamens und die Kürzung von einem Doppel- auf einen einfachen Namen möglich sein.

Werden im neuen Gesetz auch geschlechtsangepasste Familiennamen berücksichtigt?

Ja, erstmals wird zum Beispiel für weibliche Angehörige der nationalen Minderheit der Sorben die Möglichkeit geschaffen, die in slawischen Sprachen übliche weibliche Abwandlung ihres Namens auch in Personenstandsregister eintragen zu lassen. Das Gleiche gilt für das Ablegen einer auf ein Geschlecht hinweisenden Endung des Ehenamens. Außerdem finden die Traditionen der friesischen Volksgruppe und der dänischen Minderheit Berücksichtigung. Alle Neuerungen der Reform finden auch bei Transgeschlechtlichkeit einer Person Anwendung.

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