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Ein Dozent steht in einer Vorlesung im Hörsaal an der Tafel und erläutert Formeln.

© IMAGO

Dauerstellen an der Uni: GEW-Gesetzentwurf nach Berliner Vorbild

Die GEW legt einen Entwurf für ein neues Wissenschaftszeitvertragsgesetz des Bundes vor: Nach der Promotion sollen alle Verträge auf eine Dauerstelle führen.

Der rot-rot-grüne Senat hat es 2021 mit seiner umstrittenen Novelle des Hochschulgesetzes vorgemacht, jetzt will die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) die seit langem von ihr propagierten „Dauerstellen für Daueraufgaben“ auch bundesweit in Gesetzesform verankern. Bei einer Konferenz in Dresden präsentierte die Gewerkschaft am Freitag ihren Entwurf für ein „Wissenschaftsentfristungsgesetz“, das an die Stelle des seit 2007 geltenden Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) treten solle.

Neben der Berliner Novelle und deren verpflichtender Entfristungszusage für Postdoktorand:innen auf Haushaltsstellen gibt es einen weiteren Anlass für den Vorstoß der GEW: Die Ampelkoalition im Bund hat sich vorgenommen, das WissZeitVG zu reformieren und sogar die GEW-Parole „Dauerstellen für Daueraufgaben“ im Koalitionsvertrag zitiert. „Das Parlament muss jetzt Farbe bekennen“, forderte der stellvertretende GEW-Vorsitzende und Hochschulexperte Andreas Keller am Freitag in einer Online-Pressekonferenz.

Zwei Regelungen des GEW-Entwurfs unterscheiden sich diametral vom bisherigen WissZeitVG. Zum einen dürften nur noch Verträge von Mitarbeitenden, die nicht promoviert sind, für bis zu sechs Jahre befristet werden. „Die Qualifizierung, die Befristungen erlaubt, ist mit der Promotion abgeschlossen“, erklärte Andreas Keller dazu. Dabei müssten Mindestvertragslaufzeiten von in der Regel sechs Jahren, bei kürzeren Promotionszeiten auch von vier Jahren, festgeschrieben werden. Ebenso garantiert sein sollten 50 Prozent der Regelarbeitszeit für die Anfertigung der Dissertation.

Zum anderen ist der GEW-Logik zufolge nach der Promotion „in der Regel eine Dauerstelle“ zu vergeben. Eine Befristung für die Vorbereitung einer Professur dürfe nur noch mit Tenure Track zulässig sein, betonte Keller. Dass laut Gesetzentwurf „die Befristungsabrede entfällt, wenn wissenschaftliche oder künstlerische Entwicklungsziele erreicht worden sind“, entspricht der Regelung der verbindlichen Anschlusszusage aus dem Berliner Hochschulgesetz.

Eine weitere von der GEW geforderte Neuregelung betrifft die Vertragslaufzeiten von Promovierenden auf wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen. Bekommen sie während der Befristung Kinder, sind sie chronisch krank oder betreuen sie kranke Angehörige, sollen sie einen Rechtsanspruch auf einen Nachteilsausgleich, sprich auf eine Vertragsverlängerung bekommen. Zudem müsse die Höchstbefristungsdauer für studentische Beschäftigte, die bislang bei sechs Jahren liegt, aufgehoben werden.

Einen Unterschied zum Berliner Hochschulgesetz hob GEW-Vize Keller indes hervor: Der Gewerkschaftsentwurf für ein neues WissZeitVG sieht eine Übergangsfrist von einem Jahr vor, damit Bund und Länder noch eine Anschubfinanzierung für die zusätzlichen Dauerstellen in Gang setzen könnten.

In Berlin wurde das neue Hochschulgesetz vor einem Jahr beschlossen, eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2023 kam erst in diesem Jahr durch eine Reparaturnovelle hinzu. Diese soll den Unis helfen, erst einmal eigene Dauerstellenkonzepte zu entwickeln. Über die Finanzierung der Stellen wird allerdings auch gestritten.

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